Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Mitarbeiter reicht dem Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt also keinen „gelben Zettel“ mehr ein. Der Arbeitnehmer erhält jedoch weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.
Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Hier finden Sie eine Darstellung und Übersicht des Verfahrens. Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter über das geänderte Verfahren beim Arzt. Und hier die Prozessdarstellung als Klick-PDF.
Zukünftiges Vorgehen bei der Lohnabrechnung
Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Der Abruf erfolgt nur im sog. Pull-Verfahren. Dies bedeutet, dass jede Krankmeldung einzeln bei der Krankenasse abgefragt werden muss. Eine Sammelmitteilung oder automatische Weiterabe an die Lohnprogramme durch die Krankenkassen erfolgt nicht. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung.
Bitte beachten Sie, dass die Abstimmung und Rückübermittlung der Daten von der Krankenkasse 3-4 und maximal 14 Tage in Anspruch nehmen kann. Melden Sie Krankheitszeiten daher bitte unverzüglich, damit die Rückmeldung rechtzeitig zum Zeitpunkt der Lohnabrechnung vorliegt.
In Planung
Voraussichtlich Ende Januar / Anfang Februar 2023 wird über DATEV Unternehmen Online die erweiterte Funktion zur eAU-Abfrage unter DATEV Personaldaten freigegeben werden. Hier können Sie - als Arbeitgeber - selbständig die Fehlzeiten eintragen und die Abfragen durchführen. Diese werden dann mit den Lohnprogrammen synchronisiert.
Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte
Das Verfahren gilt auch für Minjobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die gesetzliche Krankenkasse auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis.
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:
Privat versicherte Beschäftigte
AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
sonstige AU-Bescheinigungen - wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot
In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.