Die Corona-Krise - Wichtige Links
/Es gibt derzeit viele Unsicherheiten, wie die Corona-Krise sich auf Arbeit, Unternehmen und sonstige Verpflichtungen auswirken.
Im folgenden möchte ich Ihnen zu einigen Themen wichtige Informationen und Links zur weiteren Lektüre geben.
Notfall-Check
Sicherlich lassen sich nicht alle negativen Folgen des Coronavirus für Unternehmen vermeiden. Allerdings kann jeder Betrieb vorbeugen und sollte schnellstmöglich beginnen, einen „Notfallplan Coronavirus“ zu erstellen. Diese Checkliste gibt dabei Hilfestellung und Anregung, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Richtigkeit. Die Reihenfolge der Fragen ist nicht chronologisch oder in einer anderen Art und Weise sortiert. Sie können die Liste beliebig ergänzen und verändern, zumal es fast täglich neue Erkenntnisse und Entwicklungen gibt.
Gerne verweise ich auf meinen Artikel zum Thema Notfallkoffer.
Maßnahmen-Katalog
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt. Enthalten sind u.a. steuerliche Liquiditätshilfen. Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität für die Krise auszustatten.
Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht:
Kurzarbeitergeld flexibilisieren
Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
Milliarden-Schutzschild
Stärkung des Europäischen Zusammenhalts
Arbeitsrecht
Ich darf Sie zum Thema Arbeitsrecht nicht beraten. Daher verweise ich auf folgende Beiträge, die eine gute Zusammenfassung insbesondere zu den Themen Kurzarbeit und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bieten. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt oder die Bundesagentur für Arbeit.
Coronavirus, Gruppe & Co. - wann muss der Arbeitgeber zahlen?
Arbeitsrechtliche Auswirkungen: Fragen-Antworten-Katalog - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld - Bundesagentur für Arbeit
Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:
Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.
Informationen zu Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie - Hinweise der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
* Bitte beachten Sie die Aktualität der Links. Die hierin gemachten Angaben könnten ggf. bereits veraltet sein.
Wichtig für die Lohnabrechnung: Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.
Was gilt für Selbständige?
Bei Quarantänemaßnahmen oder Infektionen, die Selbstständige als Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige oder Träger von Krankheitserregern betreffen, richten sich etwaige Erstattungsansprüche auf Verdienstausfall schon begrifflich nicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Diesem Personenkreis fehlt die Arbeitnehmereigenschaft. Zudem ist kein Arbeitgeber als Anspruchsgegner vorhanden. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne/Tätigkeitsverbot ruht, können aber nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen. Geraten Sie durch die Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot in eine existenzgefährdende Situation, können Sie zudem Mehraufwendungen beantragen.
Sind Sie kein Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, können Sie eine Erstattung Ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in einem angemessenen Umfang beantragen (§ 58 Infektionsschutzgesetz).
Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist aber dem Grunde nach, dass der oder die Selbstständige von der Anordnung eines gesundheitsbehördlichen Beschäftigungsverbots (z. B. wegen Verdachts auf Infektion mit dem Coronavirus) zunächst betroffen ist. Sie müssen belegen, dass Sie Ihre freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit nicht von zu Hause aus durchführen können. Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Anordnung des Beschäftigungsverbots bei der anordnenden Gesundheitsbehörde zu stellen.
Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das BMF eingeleitet. Die Landesregierung Schleswig Holstein hat nun als erstes Bundesland am 16.3.2020 einen entsprechenden Erlass veröffentlicht. Es ist anzunehmen, dass die anderen Bundesländer sich diesem anschließen. Update: Hier das Schreiben des Bundesministeriums vom 19. März 2020 mit gleichlautendem Inhalt. Im Einzelnen:
Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.
Wenden Sie sich zur Abstimmung bitte an ihr Finanzamt. Als Hilfestellung kann ihnen das Formular “Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus” dienen.
Update 02.04.2020: Auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist ein aktueller Überblick über derzeitige steuerliche Maßnahmen des Bundes und Bayerns veröffentlicht, der die Maßnahmen übersichtlich nach Steuerart auflistet.
Finanzielle Unterstützungsangebote
Die Bayerische Staatsregierung wird ein Härtefallfonds einrichten, das sich an Betriebe richtet, die von der Coronakrise besonders geschädigt wurden.
Anträge können von kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen und von Angehörigen Freier Berufe mit jeweils weniger als 250 Mitarbeitern, entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro sowie mit einer Betriebsstätte in Bayern gestellt werden. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro.
Weitere Informationen zur Förderung und ein Antragsformular werden in Kürze zur Verfügung stehen.
Zu bayerischen Härtefallfonds plant jetzt auch Finanzminister Scholz (bundesweite) Notfallfonds für KMU einzurichten:
„Neben der Ausweitung der Kurzarbeit und unbegrenzten Liquiditätshilfen werde die Regierung "jetzt präzise Instrumente entwickeln, mit denen wir gezielt den Branchen helfen, denen die Aufträge wegbrechen oder die durch die Schutzmaßnahmen stark beeinträchtigt werden", sagte Scholz dem Handelsblatt in einem Interview. Er arbeite an einem Notfallfonds, der sich an kleinere und mittelständische Unternehmen richte.“
Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.
Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.
Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden. Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.
Mögliche Insolvenz?
Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor.