Neues Transparenzregister zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen
/Kernstück des neu gefassten Geldwäschegesetzes (GwG), das am 26. Juni 2017 in Kraft treten wird, ist die Einführung eines zentralen elektronischen Registers über die wirtschaftlich Berechtigen von Unternehmen („Transparenzregister“).
Das Transparenzregister ist ein völlig neuartiges Register, das „Angaben" über die „wirtschaftlich Berechtigten" von „bestimmten Vereinigungen" sowie von „bestimmten Rechtsgestaltungen'' erfassen und zugänglich machen soll.
Als Vereinigungen sind dabei die juristischen Personen des Privatrechts (Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG, eingetragene Vereine und rechtsfähige Vereine) sowie die eingetragenen Personengesellschaften erfasst. Als Rechtsgestaltungen gelten insbesondere Trusts und nichtrechtsfähige Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck sowie deren Treuhänder. Das Transparenzregister betrifft daher - mit Ausnahme der GbR - grundsätzlich alle Gesellschaftsformen, unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe.
Die registermäßig zu erfassenden Angaben sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei Kapital- und Personengesellschaften jede natürliche Person, unter deren unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle die Gesellschaft steht. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Person mehr als 25 % der Anteile hält bzw. der Stimmrechte kontrolliert oder auf andere Weise (z. B. durch vertragliche Vereinbarungen) Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Als wirtschaftlich Berechtigte kommen demgemäß ausschließlich natürliche Personen in Betracht, und genau deren Identifikation auch hinter komplexen gesellschaftsrechtlichen Strukturen ist das Ziel des Transparenzregisters.
Um das Transparenzregister auf aktuellem und aussagekräftigem Stand zu halten, werden die Vereinigungen, deren Anteilseigner und ausnahmsweise auch die wirtschaftlich Berechtigten selbst in die Pflicht genommen.
Soweit die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits in anderen öffentlichen Registern (z.B. Handels-, Partnerschafts- und Unternehmensregister) enthalten sind (sog. Meldefiktion), sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erstmals bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu melden. Dies gilt etwa bei einer Aktiengesellschaft dann, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte ausschließlich aus dem Aktienregister ergibt, da das Aktienregister nicht zu den öffentlichen Registern gehört. Eine Mitteilungspflicht kann sich darüber hinaus auch bei den anderen Rechtsformen ergeben, zum Beispiel dann, wenn die Kontrolle über die Gesellschaft und damit die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter nicht aus der Beteiligungshöhe, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern (z. B. durch eine Stimmbindungsvereinbarung) folgt.
Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € bzw. im Wiederholungsfall von bis zu 1 Mio. € geahndet werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 56 GwG).
Über das Transparenzregister sind ab dem 27. Dezember 2017 die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zugänglich.
Quelle:
www.transparenzregister.de
Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 19. Juni 2017