Start ins Studienjahr - wie man bei der Steuer sparen kann
/Heute haben die Vorlesungen des Wintersemesters 2017/2018 begonnen und somit ein neuer Lebensabschnitt für viele Studenten.
Viele hatten bisher noch keine Berührung mit dem kompliziertem Steuerrecht, allerdings lohnt sich ein kurzer Blick. Denn hier lässt sich sparen! Wie?
Grundsätzlich gilt, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Einnahmen aus dem Beruf oder dem künftigen Beruf stehen, bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Das gilt auch für Studenten, die für ihren zukünftigen Beruf lernen.
Hierbei gilt jedoch zu unterscheiden, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt.
Die Ausgaben für Bücher, Schreibwaren, den Computer, Kosten für Repetitorien oder auch für das Auslandssemester können im Zweitstudium direkt als Werbungskosten in unbeschränkter Höhe angesetzt werden. Als Zweitstudium gilt ein Master-Studiengang, ein weiteres Studium in einem anderen Fachbereich oder ein Studium nach absolvierter Berufsausbildung.
Da Studenten meist keinen Job ausüben und/oder keine oder wenig Einkommensteuer bezahlen, wirkt sich der Abzug der Ausgaben meist nicht aus. Allerdings kann der Student den Verlust (Ausgaben sind höher als Einnahmen) feststellen lassen. Dieser Verlust mindert zukünftig das zu versteuernde Einkommen, so dass sich die Ausgaben zeitversetzt und aufgrund des in späteren Jahren höheren Einkommens und höheren Steuersatzes auch betragsmäßig günstiger auswirken.
Studenten, die ein Erststudium absolvieren, können die Ausgaben derzeit nur im Rahmen der sog. Sonderausgaben geltend machen. Dies hat den Nachteil, dass maximal 6.000,00 € pro Jahr anerkannt werden und ein Verlustvortrag für zukünftige Jahre nicht festgestellt werden kann.
Warum lohnt sich auf jeden Fall das Sammeln und Aufbewahren aller Rechnungen und Belege?
Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), ob die unterschiedliche Behandlung von Erst- und Zweitstudium rechtens ist (Aktenzeichen 2 BvL 24/14). Steuerbescheide erhalten deshalb einen sog. Vorläufigkeitsvermerk in den Erläuterungen weiter hinten im Steuerbescheid. Dies bedeutet, dass die Veranlagung von Amts wegen "offen" bleibt und kein extra Einspruch eingelegt werden muss. Entscheidet das BVerfG zugunsten der Studenten, gibt es eventuell später Geld zurück.
Können Eltern, die ihre Kinder während des Studiums unterstützen, ebenfalls steuerlich Begünstigungen in Anspruch nehmen?
Ja. Eltern können in ihrer Steuererklärung bestimmte Beträge absetzen, z.B. den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, Kosten für die Basiskranken- und Pflegeversicherung oder die Kosten für die auswärtige Unterbringung.