Elternhilfe und Kinderbetreuung in Zeiten Corona

Lohnfortzahlung bei fehlender Möglichkeiten der Kinderbetreuung

Erwerbstätige Eltern von Kindern, die jünger als 12 Jahre oder behindert bzw. anderweitig auf Hilfe angewiesen sind, können eine Entschädigung für den Verdienstausfall beantragen, der wegen einer notwendigen selbstständigen Kinderbetreuung aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen entstanden ist.

Dies regelt der neu eingeführte § 56 Abs. 1a IfSG. Einen Überblick über die Voraussetzungen und die Abwicklung finden Sie in den Hinweisen zur Elternhilfe.

Den Antrag können Arbeitnehmer über den Arbeitgeber oder Selbständige stellen.

Notfall-Kinderbetreuung

Der Bereich der kritischen Infrastruktur wurde erweitert. Auch reicht es nun aus, dass ein Elternteil in einem Gebiet der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dies bedeutet, dass nun mehr Eltern eine Notfall-Kinderbetreuung in Anspruch nehmen können.

In einem Informationsblatt (Stand 26.04.2020) für Eltern hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wichtige Informationen zusammengefasst. Zudem wurden weitere ausführliche Informationsblätter und ein Fragenkatalog zu häufig gestellten Fragen zur Kindertagesbetreuung im Zusammenhang mit der Corona-Krise veröffentlicht.

Um eine Notfall-Kinderbetreuung zu erhalten, füllen Sie diese Erklärung aus und kontaktieren Sie die Einrichtung ihrer Kinderbetreuung.